Absatz eins,Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Masse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
BG
Paragraph 97
01.07.2010
26.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
Schätzung, Schadenersatz
04.08.2021
10001736
NOR40118481