Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Ist der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  2. Absatz 2,Die Beendigung der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß Paragraphen 75 und 78 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sind.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 77, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.