Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      jedem Insolvenzgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. Ziffer 2
      jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.
    3. Ziffer 3
      auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Insolvenzverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.