Absatz eins,Befinden sich in der Insolvenzmasse Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
BG
Paragraph 44
01.07.2010
26.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
Ersatzaussonderung
04.08.2021
10001736
NOR40118435