Absatz einsDer Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
BG
Paragraph 41,
01.07.2010
26.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
04.08.2021
10001736
NOR40118432