Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.06.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO-DV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Artikel römisch drei (zu Paragraphen 2, 85,, Abs.(4), und 86, Abs.(3), des Gesetzes).

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in Paragraph 8,, Abs. (1) und (3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2010,

Schlagworte

Paragraph 18, EO

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003824

Dokumentnummer

NOR40118370