Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation

  1. Absatz eins,Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
  3. Absatz 3,Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
  4. Absatz 4,Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  5. Absatz 5,Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.

GESCHEHEN zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40118296