Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (Paragraph 32,), Stückprüfungen (Paragraph 37,) und Nachprüfungen (Paragraph 40,) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.