Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2010

Außerkrafttretensdatum

14.10.2022

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besonderer Teil

Lärmgrenzwerte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für alle Luftfahrzeugarten, für welche die Kapitel 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 gelten, sind die entsprechenden Grenzwerte gemäß den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 4, bleibt unberührt. Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, welche nicht vom Anhang 16 umfasst sind, müssen dennoch jedenfalls zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 6 oder 10 des Anhanges 16 entsprechen.
  2. Absatz 2,Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge sowie für motorisierte Hänge- und Paragleiter den Lärmgrenzwert von 60 dB(A) und für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg berechnen sich die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel:
    M …….. MTOM in 1000 kg
    LAgrenz = 79,27 + 32,51*log M.
  3. Absatz 3,Für nicht eigenstartfähige Motorsegler darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage C ermittelte Lärmpegel den konstanten Lärmgrenzwert von 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt, bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht ist, nicht übersteigen.

LAgrenz = 64 + (M-600) x [dB(A)]

M.....höchstzulässige Startmasse [Kg]

  1. Absatz 4,Für Luftschiffe darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage D bzw. E ermittelte Lärmpegel den Lärmgrenzwert bei
    1. Ziffer eins
      propellergetriebenen Luftschiffen 90 dB(SEL) nicht überschreiten,
    2. Ziffer 2
      Heißluft-Luftschiffen 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht wird, der über 1500 kg konstant bleibt, nicht übersteigen.

LAgrenz = 64 + (M-600) x [dB(A)]

M.....höchstzulässige Startmasse [Kg]

  1. Absatz 5,Für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) darf der in Übereinstimmung mit den im Paragraph 7, Absatz 6, genannten Lärmmessmethoden ermittelte Lärmpegel
    1. Ziffer eins
      bei Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren den Lärmgrenzwert gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      bei Luftschiffen die Lärmgrenzwerte gemäß Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      bei allen anderen UAV die Lärmgrenzwerte gemäß Absatz eins
    nicht überschreiten.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40118117