Kurztitel

IEF-Service-GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Text

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  2. Absatz 2Die erste Geschäftsführung hat bis 31. Dezember 2001 ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele (vor allem Sicherstellung der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgelds), ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflichten gewährleistet.
  4. Absatz 4Im Unternehmenskonzept (Absatz 2,), im Planungssystem (Absatz 3,), in den gemäß Paragraph 28 a, GmbHG von der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und Quartalsberichten und im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erbracht werden, in einem eigenen Rechnungskreis darzustellen.
  5. Absatz 5Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass der Aufsichtsrat hierüber in der letzten Sitzung des laufenden Geschäftsjahres beschließen kann. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung möglicher Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
  6. Absatz 6Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.