Absatz eins,Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Artikel 3, Absatz 3, der EU-Insolvenzverordnung im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von einem Beschluss nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn
- Ziffer einsdas Arbeitsverhältnis nach dem im ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende;
- Ziffer 2der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;
- Ziffer 3hinsichtlich von Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer;
- Ziffer 4Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.
Ist der Antrag auf Insolvenz-Entgelt nach Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen.
Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind.