Kurztitel

Sondereinheiten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 6,

Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit

  1. Ziffer eins
    die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3, StPO);
  2. Ziffer 2
    die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
  3. Ziffer 3
    die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10006061

Dokumentnummer

NOR40118078