Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den Paragraphen 12 und 12 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2007,.