(2)Absatz 2,Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß § 267 Abs. 1 als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß Paragraph 267, Absatz eins, als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.