Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 268

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Schuldenberatungszeichen

Paragraph 268,

  1. Absatz eins,Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“; es ist in der Anlage A festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß Paragraph 267, Absatz eins, als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.
  3. Absatz 3,Wer ein Schuldenberatungszeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein (Absatz 2,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.