Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Beachte
Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden (vgl. § 273 Abs. 8).Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 8,).
Text
Verfahren
§ 263.Paragraph 263,
Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß Paragraph 262, vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.die Paragraphen 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.