Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 263

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Beachte

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 8,).

Text

Verfahren

Paragraph 263,

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß Paragraph 262, vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;
  2. Ziffer 2
    die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
  3. Ziffer 3
    die Paragraphen 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.