Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 8,).

Text

Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit

Paragraph 262,

Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:

  1. Ziffer eins
    Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
  2. Ziffer 2
    Klagen über Masseforderungen;
  3. Ziffer 3
    Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;
  4. Ziffer 4
    Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118054