Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 259

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Beachte

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 8,).

Text

Fristen, Versäumnis

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
  2. Absatz 2,Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
  4. Absatz 4,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.