Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 255
01.07.2010
Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 8,).
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei.