Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 253

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Beachte

Ist auch auf am 30.6.2010 anhängige Verfahren anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 8,).

Text

Zuständigkeit und Vertretung

Paragraph 253,

  1. Absatz eins,Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Insolvenzgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter aus.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
  3. Absatz 3,Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Insolvenzakten zu gestatten (Paragraph 219, Absatz 2, ZPO), ohne dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muss.
  4. Absatz 4,Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG wäre.