Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157 j

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Abstimmung

Paragraph 157 j,

Die Abstimmung in der gleichen Tagsatzung ist auch dann zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Schuldner in der Tagsatzung den Vorschlag derart abändert, dass er sein gesamtes Vermögen innerhalb einer im Sanierungsplan zu bestimmenden Frist einem Treuhänder der Insolvenzgläubiger zur Erfüllung übergibt,
  2. Ziffer 2
    zu erwarten ist, dass die Insolvenzgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden, und
  3. Ziffer 3
    nach dem Vorschlag der Ausfall, den die Insolvenzgläubiger erleiden (Paragraph 156,), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfasst.