Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Beachte

Ist auch auf vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 7,).

Text

Unwirksame Vereinbarungen

Paragraph 25 b,

  1. Absatz eins,Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 21 bis 25 a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach Paragraph 20, Absatz 4,