Absatz eins,Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 21 bis 25 a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
Insolvenzordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 25 b
01.07.2010
Ist auch auf vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden vergleiche Paragraph 273, Absatz 7,).