Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Sonderregelungen

Paragraph 176,

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Paragraph 78, Absatz 2, entgegenzunehmen; Paragraph 78, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Ein Inventar ist nicht zu errichten.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 8, ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.