Absatz einsDem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
- Ziffer einsdie Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,
- Ziffer 2die Forderungsprüfung nach Paragraphen 102, ff,
- Ziffer 3die Mitteilung der Geschäfte nach Paragraph 116,,
- Ziffer 4der Abschluss der Geschäfte nach Paragraph 117,,
- Ziffer 5die gerichtliche Veräußerung nach Paragraph 119,,
- Ziffer 6die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach Paragraph 120, und
- Ziffer 7die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 120 a,