Absatz einsIm Sanierungsverfahren steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) nach den Bestimmungen des Vierten Teils zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung
- Ziffer einsfolgende Urkunden vorgelegt hat:
- Litera aeinen Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen;
- Litera bein genaues Vermögensverzeichnis;
- Litera ceine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);
- Litera deine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
- Litera eein Verzeichnis der nach Paragraphen 75 und 145 Absatz 2, zu Verständigenden sowie
- Ziffer 2der Antrag folgende Angaben enthält:
- Litera adarüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,
- Litera büber die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe und
- Litera cüber die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen.