Absatz eins,Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 168
01.07.2010