Absatz einsDas Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
- Ziffer einsdessen Eröffnung sowie
- Ziffer 2unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.