Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Antrag

Paragraph 167,

  1. Absatz einsDas Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
    1. Ziffer eins
      dessen Eröffnung sowie
    2. Ziffer 2
      unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
  2. Absatz 2Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn
    1. Ziffer eins
      der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder
    3. Ziffer 3
      der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder
    4. Ziffer 4
      dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.
  4. Absatz 4Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.