Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Ist nur über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein Sanierungsplan zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
  2. Absatz 2,Ist gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Sanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Insolvenzverfahren nach Paragraph 57, überhaupt zu berücksichtigen sind.