Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters

Paragraph 164 a,

Der Sanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Sanierungsplan nicht abgewichen werden.