Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,An dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
  2. Absatz 2,Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.
  3. Absatz 3,Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.