Absatz eins,Die Überwachung ist einzustellen, wenn
- Ziffer einsinnerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Paragraph 157 d, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
- Ziffer 2der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.