Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Zweiter Abschnitt
Überwachung durch einen Treuhänder

Allgemeine Vorschrift

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Wenn sich der Schuldner im Sanierungsplan bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger unterworfen hat, gelten die Paragraphen 157 a bis 157 f, im Fall der Übergabe von Vermögen an einen Treuhänder auch die Paragraphen 157 g bis 157 m, Zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger kann insbesondere von den Bestimmungen über die Rechnungslegung nicht abgewichen werden.

(2) Auf die Art der Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Sanierungsplans hinzuweisen. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 77,) angemerkt wird.