Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
- Ziffer einsjedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
- Ziffer 2jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
- Ziffer 3Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.