Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Rekurs

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
    1. Ziffer eins
      jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
    2. Ziffer 2
      jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
    3. Ziffer 3
      Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2,Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
    1. Ziffer eins
      vom Schuldner,
    2. Ziffer 2
      von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.