Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 152 b,

  1. Absatz eins,Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
  2. Absatz 2,Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
  3. Absatz 3,Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
  4. Absatz 4,Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79, Absatz 2 und 3,