Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Voraussetzungen der Bestätigung

Paragraph 152 a,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind und
    2. Ziffer 2
      alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
    3. Ziffer 3
      im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.