RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Text
Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
§ 152.Paragraph 152,
(1)Absatz eins,Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2)Absatz 2,Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3)Absatz 3,Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.