Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

Paragraph 148 a,

  1. Absatz eins,Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder
    3. Ziffer 3
      wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.
  2. Absatz 2,Die neuerliche Tagsatzung ist vom Insolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.