Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
  2. Absatz 2,Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.
  3. Absatz 3,Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.