Absatz eins,Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
- Ziffer einsdie wirtschaftliche Lage,
- Ziffer 2die bisherige Geschäftsführung,
- Ziffer 3die Ursachen des Vermögensverfalls,
- Ziffer 4das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
- Ziffer 5das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
- Ziffer 6alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.