Absatz eins,Ist die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Insolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
- Ziffer einsdie Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;
- Ziffer 2die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt;
- Ziffer 3die Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans;
- Ziffer 4einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73,;
- Ziffer 5den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des Treuhänders;
- Ziffer 6die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
- Ziffer 7die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63,