Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

Paragraph 77 a,

  1. Absatz eins,Ist die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Insolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      die Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;
    2. Ziffer 2
      die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt;
    3. Ziffer 3
      die Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans;
    4. Ziffer 4
      einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73,;
    5. Ziffer 5
      den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des Treuhänders;
    6. Ziffer 6
      die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
    7. Ziffer 7
      die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63,
  2. Absatz 2,Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.