Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Kostendeckendes Vermögen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens.
  2. Absatz 2,Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muß weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein.
  3. Absatz 3,Bei Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, kann das Gericht auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen oder Vollstreckungsorgane mit Ermittlungen beauftragen.
  4. Absatz 4,Der Schuldner hat bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100 a, 101,). Darin hat der Schuldner auch Auskunft über Anfechtungsansprüche zu geben.