Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zweiter Teil
Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren

Zuständigkeit.

Paragraph 63,

  1. Absatz einsFür das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
  3. Absatz 3Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117927