Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Insolvenzforderungen

Paragraph 51,

  1. Absatz einsInsolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
  2. Absatz 2Insolvenzforderungen sind auch
    1. Ziffer eins
      aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
    2. Ziffer 2
      Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
      1. Litera a
        nach Paragraph 25,, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder
      2. Litera b
        wenn die Auflösungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder
      3. Litera c
        wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.