Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
    1. Ziffer eins
      eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
    2. Ziffer 2
      Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
  2. Absatz 2,Die Beschränkungen des Absatz eins, gelten nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsverträgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117918