Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Text
Erster Teil
Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)
§ 1.Paragraph eins,
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Paragraphen 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.