Kurztitel

Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1972,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.03.1972

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117895