Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1972,
Vertrag – Bulgarien
Artikel eins
19.03.1972
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden im Einverständnis die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute, sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.
28.02.2019
20006784
NOR40117895