Absatz eins,Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins,, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass
- Ziffer einsder Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,
- Ziffer 2der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb der Sache verlangen kann,
- Ziffer 3der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, und er, falls er dieses Recht nicht ausübt, dem Unternehmer dafür einzustehen hat, dass die Sache diesen Wert hat, oder
- Ziffer 4der Verbraucher dem Unternehmer bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat, ohne dass ihm das Recht eingeräumt wird, die Sache zu erwerben.