Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

5. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

Anwendbare Bestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Ausnahme von Paragraph 11, Absatz 4 und mit den nachfolgenden Sonderregelungen anzuwenden. Von der Anwendung des 2. Abschnitts ausgenommen sind jedoch Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet.
  2. Absatz 2,Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (Paragraph 5, Absatz eins,) auch den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen (Paragraph 6, Absatz eins,) und im Kreditvertrag (Paragraph 9, Absatz 2,) angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117850