Absatz eins,Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsdie Art des Kredits;
- Ziffer 2die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
- Ziffer 3den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
- Ziffer 4die Laufzeit des Kreditvertrags;
- Ziffer 5bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis;
- Ziffer 6den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten abhängig von den Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zur Verfügung zu stellen;
- Ziffer 7den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen gemäß Paragraph 27,; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche über ein oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise über die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Vermutung nach Anhang römisch eins Teil römisch zwei Buchstabe b in Anspruch nimmt, hat er darauf hinzuweisen, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können;
- Ziffer 8den Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;
- Ziffer 9gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte auf Grund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
- Ziffer 10gegebenenfalls einen Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notariatsgebühren;
- Ziffer 11gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, insbesondere über eine Versicherung, abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
- Ziffer 12den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
- Ziffer 13einen Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen;
- Ziffer 14die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten;
- Ziffer 15das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts;
- Ziffer 16das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung gemäß Paragraph 16,;
- Ziffer 17das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit;
- Ziffer 18das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten; diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist;
- Ziffer 19gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.
Für die Mitteilung der in Ziffer eins bis 19 angeführten Informationen ist das Informationsformular nach Anhang römisch zwei („Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“) zu verwenden. Mit dieser Mitteilung der Standardinformationen gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Paragraph 5, Absatz eins, FernFinG als erfüllt. Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher, etwa Informationen nach Absatz 6, oder 7, sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Informationsformular nach Anhang römisch zwei beigefügt werden kann.