Absatz eins,Wer
- Ziffer einsals Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,
- Ziffer 2die Pflichten gemäß Paragraphen 98 a bis 98 h verletzt,
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
- Ziffer 4die Pflichten gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Absatz 4, verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ein Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.