Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 990

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Text

Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers

Paragraph 990,

Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam.